- Provision
- I. Allgemein:Regelmäßig in Prozenten einer Wertgröße (z.B. vom Umsatz) berechnete Form der Vergütung für geleistete Dienste; z.T. auch als Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer, meist neben anderen Leistungen gewährt.II. Handelsrecht:1. Jeder ⇡ Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann auch ohne Vereinbarung P. nach den ortsüblichen Sätzen verlangen, soweit nicht ⇡ Verkehrssitte entgegensteht.- 2. In der Form der P. wird meist die Vergütung des ⇡ Handelsvertreters (sog. Abschlussprovision) gewährt (§§ 87 ff. HGB).- a) Der Anspruch des Handelsvertreters auf P. entsteht für jedes während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäft, das aufgrund seiner Tätigkeit zustande gekommen ist (§ 87 I HGB). Es genügt, dass der Kunde durch den Vertreter geworben ist. Wird ein Geschäft erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt, so steht die P. dem Handelsvertreter dann zu, wenn er es vermittelt hat. Gleiches gilt auch, wenn er das Geschäft so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft in einer angemessenen Frist nach Vertragsende zum Abschluss kommt (§ 87 III HGB).- b) Endgültig verdient ist die P. erst nach Ausführung des vermittelten Geschäftes.- c) Dem ⇡ Bezirksvertreter steht P. auch für Direktgeschäfte zu; ebenso dem Handelsvertreter mit ⇡ Kundenschutz (§ 87 II HGB).- d) Die Höhe der P. richtet sich nach dem Vertrag; fehlt eine Vereinbarung, so gilt der übliche Satz (§ 87b I HGB). Die Berechnung erfolgt nach dem reinen Rechnungsbetrag, d.h. dem Betrag für die Waren ohne Abzug von Sondernachlässen oder Aufschlägen für Fracht, Porto etc. (§ 87b II HGB).- e) Bei der Abrechnung der P., die monatlich, nach Vereinbarung längstens vierteljährlich, erfolgen muss, kann der Handelsvertreter einen ⇡ Buchauszug fordern (§ 87c HGB). Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung, kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit erforderlich ist. Diese Rechte können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87c V HGB).- Vgl. auch ⇡ Delkredereprovision, ⇡ Inkassoprovision.- f) Zahlungen an Auslandsvertreter richten sich nach den Bestimmungen über den passiven Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland.- 3. Auch dem ⇡ Handlungsgehilfen kann neben seinem festen Gehalt eine P. als Wertbeteiligung am Einzelgeschäft gezahlt werden. In diesem Fall finden die für den Handelsvertreter geltenden Vorschriften Anwendung (§ 65 HGB).III. Bankwesen:⇡ Kreditprovision, ⇡ Überziehungsprovision und ⇡ Umsatzprovision. Jedes Entgelt, das Banken ihren Kunden für technisch-organisatorische Leistungen berechnen.- Nicht zu den P. gehören die Spesen; sie werden für besondere Leistungen individuell berechnet.- Anders: ⇡ Courtage.IV. Arbeitsrecht:Die P. gehört i.Allg. nicht zu den mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbaren ⇡ leistungsbezogenen Entgelten, hinsichtlich deren Festsetzung einschließlich der Geldfaktoren der Betriebsrat nach § 87 I Nr. 11 BetrVG bei Fehlen einer tariflichen Regelung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hat. Das Mitbestimmungsrecht richtet sich nach § 87 I Nr. 10 BetrVG, bezieht sich also nicht auf den Euro-Wert je Provision, wohl aber auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Provisionssystems (⇡ betriebliche Lohngestaltung).V. Kostenrechnung:1. P. als Aufwendungen für Verkaufserfolge zählen zu den ⇡ Vertriebskosten (ggf. Sondereinzelkosten des Vertriebs); sie können den einzelnen Erzeugnissen i.d.R. direkt belastet werden. Auf richtige ⇡ Periodenabgrenzung ist zu achten.- 2. P. als Entgelte für die Vermittlung bei Rechtsgeschäften (etwa Nachweis von Bauplätzen, Baugeld etc.) sind bei deren Abschluss als Teil der Beschaffungs-, Finanzierungs- oder Versicherungskosten mit diesen zusammen zu verrechnen.
Lexikon der Economics. 2013.