Provision

Provision
I. Allgemein:Regelmäßig in Prozenten einer Wertgröße (z.B. vom Umsatz) berechnete Form der Vergütung für geleistete Dienste; z.T. auch als Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer, meist neben anderen Leistungen gewährt.
II. Handelsrecht:1. Jeder Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann auch ohne Vereinbarung P. nach den ortsüblichen Sätzen verlangen, soweit nicht  Verkehrssitte entgegensteht.
- 2. In der Form der P. wird meist die Vergütung des Handelsvertreters (sog. Abschlussprovision) gewährt (§§ 87 ff. HGB).
- a) Der Anspruch des Handelsvertreters auf P. entsteht für jedes während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäft, das aufgrund seiner Tätigkeit zustande gekommen ist (§ 87 I HGB). Es genügt, dass der Kunde durch den Vertreter geworben ist. Wird ein Geschäft erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt, so steht die P. dem Handelsvertreter dann zu, wenn er es vermittelt hat. Gleiches gilt auch, wenn er das Geschäft so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft in einer angemessenen Frist nach Vertragsende zum Abschluss kommt (§ 87 III HGB).
- b) Endgültig verdient ist die P. erst nach Ausführung des vermittelten Geschäftes.
- c) Dem Bezirksvertreter steht P. auch für Direktgeschäfte zu; ebenso dem Handelsvertreter mit  Kundenschutz (§ 87 II HGB).
- d) Die Höhe der P. richtet sich nach dem Vertrag; fehlt eine Vereinbarung, so gilt der übliche Satz (§ 87b I HGB). Die Berechnung erfolgt nach dem reinen Rechnungsbetrag, d.h. dem Betrag für die Waren ohne Abzug von Sondernachlässen oder Aufschlägen für Fracht, Porto etc. (§ 87b II HGB).
- e) Bei der Abrechnung der P., die monatlich, nach Vereinbarung längstens vierteljährlich, erfolgen muss, kann der Handelsvertreter einen Buchauszug fordern (§ 87c HGB). Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung, kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit erforderlich ist. Diese Rechte können vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 87c V HGB).
- Vgl. auch  Delkredereprovision,  Inkassoprovision.
- f) Zahlungen an Auslandsvertreter richten sich nach den Bestimmungen über den passiven Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland.
- 3. Auch dem Handlungsgehilfen kann neben seinem festen Gehalt eine P. als Wertbeteiligung am Einzelgeschäft gezahlt werden. In diesem Fall finden die für den Handelsvertreter geltenden Vorschriften Anwendung (§ 65 HGB).
III. Bankwesen: Kreditprovision,  Überziehungsprovision und  Umsatzprovision. Jedes Entgelt, das Banken ihren Kunden für technisch-organisatorische Leistungen berechnen.
- Nicht zu den P. gehören die Spesen; sie werden für besondere Leistungen individuell berechnet.
- Anders: Courtage.
IV. Arbeitsrecht:Die P. gehört i.Allg. nicht zu den mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbaren  leistungsbezogenen Entgelten, hinsichtlich deren Festsetzung einschließlich der Geldfaktoren der Betriebsrat nach § 87 I Nr. 11 BetrVG bei Fehlen einer tariflichen Regelung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hat. Das Mitbestimmungsrecht richtet sich nach § 87 I Nr. 10 BetrVG, bezieht sich also nicht auf den Euro-Wert je Provision, wohl aber auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Provisionssystems ( betriebliche Lohngestaltung).
V. Kostenrechnung:1. P. als Aufwendungen für Verkaufserfolge zählen zu den  Vertriebskosten (ggf. Sondereinzelkosten des Vertriebs); sie können den einzelnen Erzeugnissen i.d.R. direkt belastet werden. Auf richtige  Periodenabgrenzung ist zu achten.
- 2. P. als Entgelte für die Vermittlung bei Rechtsgeschäften (etwa Nachweis von Bauplätzen, Baugeld etc.) sind bei deren Abschluss als Teil der Beschaffungs-, Finanzierungs- oder Versicherungskosten mit diesen zusammen zu verrechnen.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Provision — Provision …   Deutsch Wörterbuch

  • provision — [ prɔvizjɔ̃ ] n. f. • 1316 aussi « prévoyance, précaution »; lat. provisio, de providere → pourvoir I ♦ Cour. 1 ♦ Réunion de choses utiles ou nécessaires à la subsistance, à l entretien ou à la défense. ⇒ approvisionnement , réserve, stock.… …   Encyclopédie Universelle

  • provision — pro‧vi‧sion [prəˈvɪʒn] noun 1. [uncountable] the act of providing something that someone needs: • the provision of childcare facilities at work • provision for people with disabilities 2. make provision( s) to make plans for future needs: make… …   Financial and business terms

  • provision — pro·vi·sion /prə vi zhən/ n: a stipulation (as a clause in a statute or contract) made beforehand Merriam Webster’s Dictionary of Law. Merriam Webster. 1996. provision …   Law dictionary

  • provision — Provision. s. f. Fourniture des choses qui se consument dans une maison, ou qui sont necessaires dans une place pour la deffense ou pour l entretien de la garnison. Grande provision. bonne provision. provision de vins, de bleds, de sel &c. faire… …   Dictionnaire de l'Académie française

  • provisión — sustantivo femenino 1. (no contable) Acción y resultado de proveer: Esa librería se encarga de la provisión de material del colegio. La expedición al Aconcagua se dedica esta semana a hacer provisión de todo el material necesario. 2.… …   Diccionario Salamanca de la Lengua Española

  • Provision — may refer to:* Provision (Accounting), a term for liability in accounting * Provision (musical group), a Texas synthpop band * Provision (military), food and other supplies needed in field * [http://www.provision.tv Provision] (commercial), free… …   Wikipedia

  • Provision — Sf std. (16. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus it. prov(v)isione, prov(v)igione, dieses aus l. prōvīsio ( ōnis) Vorsorge, Vorkehrung , zu l. prōvidēre (prōvīsum) Vorsorge tragen, im voraus besorgen , zu l. vidēre sehen und l. prō .    Ebenso nndl.… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Provision — Pro*vi sion, n. [L. provisio: cf. F. provision. See {Provide}.] 1. The act of providing, or making previous preparation. Shak. [1913 Webster] 2. That which is provided or prepared; that which is brought together or arranged in advance; measures… …   The Collaborative International Dictionary of English

  • Provision — Pro*vi sion, v. t. [imp. & p. p. {Provisioned}; p. pr. & vb. n. {Provisioning}.] To supply with food; to victual; as, to provision a garrison. [1913 Webster] They were provisioned for a journey. Palfrey. [1913 Webster] …   The Collaborative International Dictionary of English

  • provision — (n.) late 14c., providing beforehand (originally in ref. to ecclesiastical appointments made before the position was vacant), from O.Fr. provision (early 14c.), from L. provisionem (nom. provisio) foresight, preparation, from providere look ahead …   Etymology dictionary

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”